BUNDESANGESTELLTENTARIFVERTRAG
(BAT)

vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert
durch den 77. Änderungstarifvertrag
vom 29. Oktober 2001 und den EuroTV
vom 30. Oktober 2001
Tarifvertrag
zur Anpassung des Tarifrechts
Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O)
vom 10. Dezember 1990 in der Fassung
des Änderungstarifvertrages
Nr. 12 vom 29. Oktober 2001 und
des EuroTV vom 30. Oktober 2001
INHALT
->
siehe Bundes-Angestelltentarifvertrag
- Seite 1 <-
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
§ 1a Besonderer Geltungsbereich
§ 2 Sonderregelungen
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Abschnitt II Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
§ 5 Probezeit
Abschnitt III Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6 Gelöbnis
§ 7 Ärztliche Untersuchung
§ 8 Allgemeine Pflichten
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Belohnungen und Geschenke
§ 11 Nebentätigkeit
§ 12 Versetzung, Abordnung,
Zuweisung
§ 13 Personalakten
§ 14 Haftung
Abschnitt IV Arbeitszeit
§ 15 Regelmäßige
Arbeitszeit
§ 15a Arbeitszeitverkürzung
durch freie Tage
§ 15b Teilzeitbeschäftigung
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen
und Vorfesttagen
§ 16a Nichtdienstplanmäßige
Arbeit
§ 17 Überstunden
§ 18 Arbeitsversäumnis
Abschnitt V Beschäftigungszeit,
Dienstzeit
§ 19 Beschäftigungszeit
§ 20 Dienstzeit
§ 21 Ausschlussfrist
Abschnitt VI Eingruppierung
§ 22 Eingruppierung
§ 23 Eingruppierung in besonderen
Fällen
§ 23a Bewährungsaufstieg
im Bereich des Bundes und im Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder
§ 23b Fallgruppenaufstieg
§ 24 Vorübergehende Ausübung
einer höherwertigen Tätigkeit
§ 25 Prüfungserfordernis
-> siehe Bundes-Angestelltentarifvertrag
- Seite 2 <-
Abschnitt VII Vergütung
§ 26 Bestandteile der Vergütung
§ 26a Bemessungsgrundsätze
für die Grundvergütung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände für
die unter die Anlage 1 a fallenden
Angestellten
§ 27 Grundvergütung Angestellte,
die unter Anlage 1 a fallen Für
Bund und TdL Für den Bereich
der VKA Angestellte, die unter die
Anlage 1b fallen Vorweggewährung
von Lebensaltersstufen/Stufen
§ 28 Grundvergütung der
Angestellten zwischen 18 und 21
bzw. 23 Jahren
§ 29 Ortszuschlag
§ 30 Gesamtvergütung der
Angestellten unter 18 Jahren
§ 31 (nicht besetzt)
§ 32 (nicht besetzt)
§ 33 Zulagen
§ 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
§ 36 Berechnung und Auszahlung
der Bezüge, Vorschüsse
Abschnitt VIII Sozialbezüge
§ 37 Krankenbezüge
§ 37a Anzeige- und Nachweispflichten
§ 38 Forderungsübergang
bei Dritthaftung
§ 39 Jubiläumszuwendungen
§ 40 Beihilfen bei Geburts-,
Krankheits- und Todesfällen,
Unterstützungen
§ 41 Sterbegeld
Abschnitt IX Reisekostenvergütung,
Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld)
§ 42 Reisekostenvergütung
§ 43 Besondere Entschädigung
bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
§ 44 Umzugskostenvergütung,
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
§ 45 (nicht besetzt)
Abschnitt X Zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung
§ 46 Zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt XI Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 47 Erholungsurlaub
§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs
§ 48a Zusatzurlaub für
Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit
und Nachtarbeit
§ 49 Zusatzurlaub
§ 50 Sonderurlaub
§ 51 Urlaubsabgeltung
§ 52 Arbeitsbefreiung
§ 52a Fortzahlung der Vergütung
bei Arbeitsausfall in besonderen
Fällen
-> siehe Bundes-Angestelltentarifvertrag
- Seite 3 <-
Abschnitt XII Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53 Ordentliche Kündigung
§ 54 Außerordentliche
Kündigung
§ 55 Unkündbare Angestellte
§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall
und Berufskrankheit
§ 57 Schriftform der Kündigung
§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Vereinbarung
§ 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Erreichung der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Abschnitt XIII Übergangsgeld
§ 62 Voraussetzungen für
die Zahlung des Übergangsgeldes
§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes
§ 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
Abschnitt XIV Besondere Vorschriften
§ 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
§ 66 Schutzkleidung
§ 67 Dienstkleidung
§ 68 Sachleistungen
§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher
Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
§ 70 Ausschlussfrist
Abschnitt XV Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 71 Übergangsregelung
für die Zahlung von Krankenbezügen
§ 72 Übergangsregelungen
§ 73 Schlussvorschriften
§ 74 Inkrafttreten und Laufzeit
des Tarifvertrages
Abschnitt I Geltungsbereich
§
1 Allgemeiner Geltungsbereich
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Dieser Tarifvertrag gilt für
Arbeitnehmer
des
Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,
der
Länder und der sonstigen Mitglieder
der Arbeitgeberverbände, die
der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder angehören,
der
Mitglieder der Arbeitgeberverbände,
die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehören,
die in einer der Rentenversicherung
der Angestellten unterliegenden
Beschäftigung tätig sind
(Angestellte).
Im
Bereich BAT-O gilt:
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für
Arbeitnehmer
des
Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,
c)
der Mitglieder der Arbeitgeberverbände,
die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehören,
die
in einer der Rentenversicherung
der Angestellten unterliegenden
Beschäftigung tätig sind
(Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse
in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begründet
sind.
(2)
Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit
kann im Arbeitsvertrag vereinbart
werden, dass sie als Angestellte
nach diesem Tarifvertrag beschäftigt
werden, wenn ihre Tätigkeit
in der Vergütungsordnung (Anlagen
1a und 1b) aufgeführt ist.
Protokollnotiz:
Die
in diesem Tarifvertrag verwendete
Bezeichnung "Angestellte"
umfasst auch weibliche Angestellte.
§ 1a Besonderer Geltungsbereich
Soweit
in Betrieben für Arbeitnehmer
a)
der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe
(TV-V),
b)
ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe
eines Arbeitgeberverbandes, der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
angehört,
gilt,
ersetzt dieser den BAT-O.
§ 2 Sonderregelungen
Für
Angestellte
in
Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten
sowie in sonstigen Anstalten und
Heimen, in denen die betreuten Personen
in ärztlicher Behandlung stehen,
in
Anstalten und Heimen, die nicht
unter die Sonderregelungen 2a fallen,
als
Ärzte und als Zahnärzte
an den in den Sonderregelungen 2a
und 2b genannten Anstalten und Heimen,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
die
zu Auslandsdienststellen des Bundes
entsandt sind,
Im
Bereich BAT-O gilt:
d)
(nicht besetzt)
e
I) im Bereich des Bundesministeriums
der Verteidigung,
e
II) die als Besatzungen auf See-
und Binnenfahrzeugen im Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung
beschäftigt werden,
e
III) in Bundeswehrkrankenhäusern,
f)
auf Schiffen und schwimmenden Geräten
mit Ausnahme der Angestellten
auf Schiffen und schwimmenden Geräten
der Bundeswehr und auf seegehenden
Schiffen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie,
auf
seegehenden Schiffen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie,
...
im
Wetterdienst,
k)
an Theatern und Bühnen,
l)
I) als Lehrkräfte,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
l)
II) als Lehrkräfte an Musikschulen
im Bereich der VKA,
Im
Bereich BAT-O gilt:
l)
II) als Lehrkräfte an Musikschulen
als
Bibliothekare an öffentlichen
Büchereien (Volksbüchereien)
und an staatlichen Büchereistellen,
im
Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst
tätig sind,
in
Kernforschungseinrichtungen,
p)
in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben
im forstlichen Außendienst,
r)
als Hausmeister,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
s)
der Sparkassen,
Im
Bereich BAT-O gilt:
s)
(nicht besetzt)
in
Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-,
Elektrizitäts- und Fernheizwerke)
und in Entsorgungseinrichtungen
(Entwässerung, Müllbeseitigung,
Straßenreinigung),
in
Nahverkehrsbetrieben,
v)
in Flughafenbetrieben,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
w)
im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen
des öffentlichen und nichtöffentlichen
Verkehrs,
Im
Bereich BAT-O gilt:
w)
(nicht besetzt)
x)
im kommunalen feuerwehrtechnischen
Dienst,
Gilt nicht für den Bereich
BAT-O
y)
als Zeitangestellte, als Angestellte
für Aufgaben von begrenzter
Dauer und als Aushilfsangestellte,
Im
Bereich BAT-O gilt:
y)
(nicht besetzt)
z)
des Bundesgrenzschutzes und des
Beschaffungsamtes des Bundesministeriums
des Innern
gilt
dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen
der Anlage 2. Die Sonderregelungen
sind Bestandteile des Tarifvertrages.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt nicht für
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
a)
Angestellte in Bergbaubetrieben,
Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten,
Hotels, Molkereien, Porzellanmanufakturen,
Salinen, Steinbrüchen - mit
Ausnahme der Steinbrüche der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes -, Ziegeleien,
Im
Bereich BAT-O gilt:
a)
Angestellte in Gaststätten
und Hotels,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Angestellte,
die als ortsansässige Kräfte
von deutschen Dienststellen im Ausland
angestellt werden, ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit,
mit Ausnahme der deutschen Angestellten
im bayerischen Forstdienst, die
ihre Tätigkeit in Österreich
verrichten,
Im
Bereich BAT-O gilt:
b)
Angestellte, die als ortsansässige
Kräfte von deutschen Dienststellen
im Ausland angestellt werden, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
künstlerisches
Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal
mit überwiegend künstlerischer
Tätigkeit und Orchestermusiker,
Angestellte,
die Arbeiten nach § 260 SGB
III oder nach den §§ 19
und 20 des BSHG verrichten oder
für
die Eingliederungszuschüsse
nach § 217 SGB III für
ältere Arbeitnehmer (§
218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt
werden,
e) ständig Angestellte (Dauerangestellte)
auf Grund früherer landesrechtlicher
Bestimmungen in beamtenähnlicher
Stellung,
Im
Bereich BAT-O gilt:
e)
(nicht besetzt)
f)
Personen, die für einen fest
umgrenzten Zeitraum ausschließlich
oder überwiegend zum Zwecke
ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt
werden, insbesondere Auszubildende,
Volontäre und Praktikanten,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
g)
Lektoren, Verwalter von Stellen
wissenschaftlicher Assistenten,
wissenschaftliche Hilfskräfte
und Lehrbeauftragte an Hochschulen,
Akademien und wissenschaftlichen
Forschungsinstituten sowie künstlerische
Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen
für Musik,
Im
Bereich BAT-O gilt:
g)
Hochschullehrer, wissenschaftliche
Assistenten, Lektoren, Verwalter
von Stellen wissenschaftlicher Assistenten,
wissenschaftliche Hilfskräfte
und Lehrbeauftragte an Hochschulen,
Akademien und wissenschaftlichen
Forschungsinstituten sowie künstlerische
Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen
für Musik,
h)
Angestellte, die eine über
die höchste Vergütungsgruppe
dieses Tarifvertrages hinausgehende
Vergütung erhalten,
Im
Bereich BAT-O gilt:
h)
(nicht besetzt)
i)
leitende Ärzte (Chefärzte),
Kurdirektoren, Werksdirektoren und
sonstige vergleichbare leitende
Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen
einzelvertraglich besonders vereinbart
sind oder werden,
k)
(nicht besetzt)
Angestellte
in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-,
Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich
ihrer Nebenbetriebe; Angestellte
in anderen Landwirtschafts-, Weinbau-
und Obstbaubetrieben einschließlich
ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil
der Vergütung aus Sachbezügen
besteht (Deputat),
Angestellte
auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen
einschließlich der Ärzte
und Heilgehilfen, jedoch ohne die
auf diesen Fahrzeugen eingesetzten
Angestellten des Deutschen Wetterdienstes,
...
o)
Arbeitnehmer mit einfacheren oder
mechanischen Tätigkeiten in
Nahverkehrsbetrieben, denen eine
der Rentenversicherung der Angestellten
unterliegende Tätigkeit übertragen
ist, wenn sie für die von ihnen
bisher ausgeübte, der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegende Tätigkeit
nicht mehr voll leistungsfähig
sind,
p)
...
q)
(nicht besetzt)
Angestellte,
die
in
öffentlichen Schlachthöfen
und in Einfuhruntersuchungsstellen
als nicht vollbeschäftigte
amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure,
Hilfskräfte im Sinne des §
2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung
- Frisches Fleisch - und Geflügelfleischkontrolleure
im Sinne der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure,
außerhalb
öffentlicher Schlachthöfe
gegen Stückvergütung als
amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und in der Trichinenuntersuchung
nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen
Methode,
außerhalb
öffentlicher Schlachthöfe
gegen Stundenvergütung als
nicht vollbeschäftigte
- amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
in der Trichinenuntersuchung nach
der Digestionsmethode und in der
Überwachung der Hygiene,
- Geflügelfleischkontrolleure
im Sinne der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure,
- Hilfskräfte im Sinne des
§ 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung
- Frisches Fleisch -,
- amtliche Tierärzte in der
Aufsicht bei der Geflügelfleischkontrolle,
- Angestellte in EWG-zugelassenen
Rotfleisch- oder Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben,
in der Fleischuntersuchung oder
Geflügelfleischkontrolle
tätig sind,
s)
(nicht besetzt)
Im
Bereich BAT-O gilt:
s)
Angestellte der Sparkassen,
t)
(nicht besetzt)
u)
(nicht besetzt)
v)
Angestellte bei der Bundesdruckerei,
w)
(nicht besetzt)
x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.
Protokollnotiz
zu Buchst. c:
Ob
der Angestellte überwiegend
eine künstlerische Tätigkeit
auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag
zu vereinbaren.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Protokollnotiz
zu Buchst. e:
Dauerangestellte sind nur solche
Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht
in Anlehnung an die beamtenrechtlichen
Bestimmungen festgelegt ist.
Protokollnotiz
zu Buchst. h:
Eine
über die höchste Vergütungsgruppe
hinausgehende Vergütung ist
eine monatliche Vergütung,
die höher ist als die monatliche
Vergütung, die dem Angestellten
beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages
nach § 26 in der Vergütungsgruppe
I zustehen würde.
Abschnitt II Arbeitsvertrag
§
4 Schriftform, Nebenabreden
(1)
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich
abgeschlossen; dem Angestellten
ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere
Arbeitsverhältnisse zu demselben
Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen
Tätigkeiten nicht in einem
unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart werden.
Eine Nebenabrede kann gesondert
gekündigt werden, soweit dies
durch Tarifvertrag vorgesehen oder
einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 5 Probezeit
Die
ersten sechs Monate der Beschäftigung
gelten als Probezeit, es sei denn,
dass im Arbeitsvertrag auf eine
Probezeit verzichtet oder eine kürzere
Probezeit vereinbart worden ist
oder der Angestellte im unmittelbaren
Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis nach
dem Manteltarifvertrag für
Auszubildende bei derselben Dienststelle
oder bei demselben Betrieb eingestellt
wird. Hat der Angestellte in der
Probezeit an insgesamt mehr als
zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet,
verlängert sich die Probezeit
um die Zahl von Arbeitstagen, die
der Zahl der über zehn hinausgehenden
Fehltage entspricht.
Abschnitt III Allgemeine Arbeitsbedingungen
§
6 Gelöbnis
Der
Angestellte hat dem Arbeitgeber
die gewissenhafte Diensterfüllung
und die Wahrung der Gesetze zu geloben.
Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen
der folgenden Worte abgelegt und
durch Handschlag bekräftigt:
"Ich gelobe: Ich werde meine
Dienstobliegenheiten gewissenhaft
erfüllen und das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland
sowie die Gesetze wahren."
Über
das Gelöbnis ist eine von dem
Angestellten mit zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen.
§ 7 Ärztliche Untersuchung
(1)
Der Angestellte hat auf Verlangen
des Arbeitgebers vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit) durch
das Zeugnis eines vom Arbeitgeber
bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2)
Der Arbeitgeber kann bei gegebener
Veranlassung durch einen Vertrauensarzt
oder das Gesundheitsamt feststellen
lassen, ob der Angestellte dienstfähig
oder frei von ansteckenden Krankheiten
ist. Von der Befugnis darf nicht
willkürlich Gebrauch gemacht
werden.
(3)
Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren
ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden
Betrieben beschäftigt sind,
sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich
zu untersuchen. Angestellte, die
mit der Zubereitung von Speisen
beauftragt sind, können in
regelmäßigen Zeitabständen
ärztlich untersucht werden.
(4)
Die Kosten der Untersuchung trägt
der Arbeitgeber. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist
dem Angestellten auf seinen Antrag
bekannt zu geben.
§ 8 Allgemeine Pflichten
(1)
Der Angestellte hat sich so zu verhalten,
wie es von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes erwartet
wird. Er muss sich durch sein gesamtes
Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen.
(2)
Der Angestellte ist verpflichtet,
den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.
Beim Vollzug einer dienstlichen
Anordnung trifft die Verantwortung
denjenigen, der die Anordnung gegeben
hat. Der Angestellte hat Anordnungen,
deren Ausführung - ihm erkennbar
- den Strafgesetzen zuwiderlaufen
würde, nicht zu befolgen.
§ 9 Schweigepflicht
(1)
Der Angestellte hat über Angelegenheiten
der Verwaltung oder des Betriebes,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder auf
Weisung des Arbeitgebers angeordnet
ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers
darf der Angestellte von dienstlichen
Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen,
bildlichen Darstellungen, chemischen
Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren,
Maschinenteilen oder anderen geformten
Körpern zu außerdienstlichen
Zwecken weder sich noch einem anderen
Kenntnis, Abschriften, Ab- oder
Nachbildungen, Proben oder Probestücke
verschaffen. Diesem Verbot unterliegen
die Angestellten bezüglich
der sie persönlich betreffenden
Vorgänge nicht, es sei denn,
dass deren Geheimhaltung durch Gesetz
oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben
ist.
(3)
Der Angestellte hat auf Verlangen
des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen
usw. sowie Aufzeichnungen über
Vorgänge der Verwaltung oder
des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
über Angelegenheiten, die der
Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit
zu bewahren.
§ 10 Belohnungen und Geschenke
(1)
Der Angestellte darf Belohnungen
oder Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2)
Werden dem Angestellten Belohnungen
oder Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit angeboten,
so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich
und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 11 Nebentätigkeit
Für
die Nebentätigkeit des Angestellten
finden die für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen sinngemäß
Anwendung. Für die Anwendung
der für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen sind
vergleichbar
die
Angestellten der Vergütungsgruppe
den Beamten der Besoldungsgruppe
X A 1
IX, IX b, Kr. I A 2
IX a, Kr. II A 3
VIII A 5
VII, Kr. III A 6
VI b, VI a, Kr. IV, Kr. V, Kr. V
a A 7
V c, Kr. VI A 8
V b, V a, Kr. VII, Kr. VIII A 9
IV b, Kr. IX A 10
IV a, Kr. X, Kr. XI A 11
III, Kr. XII A 12
II b, II a, Kr. XIII A 13
I b A 14
I a A 15
I A 16
§ 12 Versetzung, Abordnung,
Zuweisung
(1)
Der Angestellte kann aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen
versetzt oder abgeordnet werden.
Soll der Angestellte an eine Dienststelle
außerhalb des bisherigen Dienstortes
versetzt oder voraussichtlich länger
als drei Monate abgeordnet werden,
so ist er vorher zu hören.
(2)
Dem Angestellten kann im dienstlichen/
betrieblichen oder öffentlichen
Interesse mit seiner Zustimmung
vorübergehend eine mindestens
gleichbewertete Tätigkeit bei
einer Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Tarifvertrages oder bei einer
anderen öffentlichen Einrichtung
zugewiesen werden. Die Rechtsstellung
des Angestellten bleibt unberührt;
Bezüge aus der Verwendung nach
Satz 1 werden angerechnet, sofern
nicht in besonderen Fällen
im Einvernehmen mit der für
das Tarifrecht zuständigen
Stelle des Arbeitgebers von der
Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen
wird.
(3)
Während der Probezeit* darf
der Angestellte ohne seine Zustimmung
weder versetzt noch abgeordnet werden.
*
Im BAT-O heißt es:
Probezeit
(§ 5)
§ 13 Personalakten
(1)
Der Angestellte hat ein Recht auf
Einsicht in seine vollständigen
Personalakten. Er kann das Recht
auf Einsicht auch durch einen hierzu
schriftlich Bevollmächtigten
ausüben. Die Vollmacht ist
zu den Personalakten zu nehmen.
Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten
zurückweisen, wenn es aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen
geboten ist.
(2)
Der Angestellte muss über Beschwerden
und Behauptungen tatsächlicher
Art, die für ihn ungünstig
sind oder ihm nachteilig werden
können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden.
Seine Äußerung ist zu
den Personalakten zu nehmen.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Das
Recht auf Akteneinsicht schließt
das Recht ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten
zu fertigen.
§ 14 Haftung
Für
die Schadenshaftung des Angestellten
finden die für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV Arbeitszeit
§
15 Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit
beträgt ausschließlich
der Pausen durchschnittlich 38 ½
Stunden* wöchentlich. Für
die Berechnung des Durchschnitts
der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist ein Zeitraum von
bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Bei Angestellten, die ständig
Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zu leisten haben, kann ein längerer
Zeitraum zugrunde gelegt werden.
*
Im BAT-O heißt es:
40
Stunden
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit
kann verlängert werden
bis
zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich
49 Stunden* wöchentlich), wenn
in sie regelmäßig eine
Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens zwei Stunden täglich
fällt,
Im
BAT-O heißt es:
50
Stunden
b)
bis zu elf Stunden täglich
(durchschnittlich 54 Stunden* wöchentlich),
wenn in sie regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens drei Stunden täglich
fällt,
*
Im BAT-O heißt es:
55
Stunden
c)
bis zu zwölf Stunden täglich
(durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich),
wenn der Angestellte lediglich an
der Arbeitsstelle anwesend sein
muss, um im Bedarfsfall vorkommende
Arbeiten zu verrichten.
(3)
Die regelmäßige Arbeitszeit
kann bis zu zehn Stunden täglich
(durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich)
verlängert werden, wenn Vor-
und Abschlussarbeiten erforderlich
sind.
(4)
In Verwaltungen und Betrieben, die
in bestimmten Zeiten des Jahres
regelmäßig zu saisonbedingt
erheblich verstärkter Tätigkeit
genötigt sind, kann für
diese Zeiten die regelmäßige
Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich,
jedoch nicht über zehn Stunden
täglich, verlängert werden,
sofern die regelmäßige
Arbeitszeit in den übrigen
Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt
wird (Jahreszeitenausgleich).
(5)
Die Einführung von Kurzarbeit
ist nach Maßgabe der Anlage
5 zulässig.*
*
Im BAT-O heißt es:
(5)
Die Einführung von Kurzarbeit
ist zulässig.
(6)
In Verwaltungen/ Verwaltungsteilen
bzw. Betrieben/ Betriebsteilen,
deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-,
Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
erfordern, muss dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich entsprechend
gearbeitet werden.
Bei
Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen
jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei
sein, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse
es zulassen. Die dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
an einem Sonntag ist durch eine
entsprechende zusammenhängende
Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise
an einem Wochenfeiertag der nächsten
oder der übernächsten
Woche auszugleichen. Erfolgt der
Ausgleich an einem Wochenfeiertag,
wird für jede auszugleichende
Arbeitsstunde die Stundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
Die
dienstplanmäßige bzw.
betriebsübliche Arbeitszeit
an einem Wochenfeiertag soll auf
Antrag des Angestellten durch eine
entsprechende zusammenhängende
Freizeit an einem Werktag der laufenden
oder der folgenden Woche unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen ausgeglichen werden, wenn
die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen.
(6a)
Der Angestellte ist verpflichtet,
sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufzuhalten, um
im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen
(Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber
darf Bereitschaftsdienst nur anordnen,
wenn zu erwarten ist, dass zwar
Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß
aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
Zum
Zwecke der Vergütungsabrechnung
wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten
Arbeit entsprechend dem Anteil der
erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Zeit der Arbeitsleistung
als Arbeitszeit gewertet und mit
der Überstundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
Die Bewertung darf 15 v.H., vom
8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat
an 25 v.H. nicht unterschreiten.
Die
danach errechnete Arbeitszeit kann
statt dessen bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende
Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich ist
eine angefangene halbe Stunde, die
sich bei der Berechnung ergeben
hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.
Für die Zeit des* Freizeitausgleichs
werden die Vergütung (§
26) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.
*
Im BAT-O heißt es:
eines
(6b)
Der Angestellte ist verpflichtet,
sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle aufzuhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
(Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen
Arbeit anfällt.
Zum
Zwecke der Vergütungsberechnung
wird die Zeit der Rufbereitschaft
mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet
und mit der Überstundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
Für
angefallene Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wegezeit wird daneben
die Überstundenvergütung
gezahlt. Für eine Heranziehung
zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes
werden mindestens drei Stunden angesetzt.
Wird der Angestellte während
der Rufbereitschaft mehrmals zur
Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie
nur einmal, und zwar für die
kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die
Überstundenvergütung für
die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden
Stunden entfällt, soweit entsprechende
Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich gilt
Absatz 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(7)
Die Arbeitszeit beginnt und endet
an der Arbeitsstelle, bei wechselnden
Arbeitsstellen* an der jeweils vorgeschriebenen
Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
*
Im BAT-O heißt es:
Arbeitsplatz/
Arbeitsplätze
(8)
Woche ist der Zeitraum von Montag
0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige
Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit
an den nach dem Dienstplan festgelegten
Kalendertagen regelmäßig
zu leisten ist.
Arbeit
an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag
zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; Entsprechendes
gilt für Arbeit an Feiertagen,
Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2)
und Samstagen.
Wochenfeiertage
sind die Werktage, die gesetzlich
oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften
durch behördliche Anordnung
zu gesetzlichen Feiertagen erklärt
sind und für die Arbeitsruhe
angeordnet ist.
Nachtarbeit
ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und
6 Uhr.
Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan
(Dienstplan), der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten vorsieht, bei
denen der Angestellte durchschnittlich
längstens nach Ablauf eines
Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)
herangezogen wird. Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag
und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan
(Dienstplan), der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Zeitabschnitten von längstens
einem Monat vorsieht.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Protokollnotiz
zu Absatz 5:
Bis
zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt
es für die Einführung
von Kurzarbeit bei den gesetzlichen
Vorschriften.
Protokollnotiz
zu Absatz 7:
Der
Begriff der Arbeitsstelle ist weiter
als der Begriff des Arbeitsplatzes.
Er umfasst z.B. den Verwaltungs-/
Betriebsbereich in dem Gebäude/
Gebäudeteil, in dem der Angestellte
arbeitet.
Übergangsvorschriften
(Auszug) gemäß §
2 des 66. Änderungs-TV zum
BAT vom 24. April 1991:
(2)
Eine am 15. März 1991 bestehende
örtliche/bezirkliche Regelung,
die auf der bisherigen Rechtsprechung
des BAG zu § 15 Abs. 7 BAT
beruht und zusätzliche Geldleistungen
oder zusätzliche Freizeit vorsieht,
wird für die vom Geltungsbereich
dieser Regelung erfassten Arbeitnehmergruppen
durch das Inkrafttreten der Neufassung
des Satzes 2 der Protokollnotiz
zu § 15 Abs. 7 BAT nicht berührt.
Niederschriftserklärungen
zu §15 BAT vom 24.4.1991:
Soweit
innerhalb des Dienststellen-/Betriebsgeländes
das Erreichen der Arbeitstelle für
des Arbeitnehmer mit außergewöhnlichem
Zeitaufwand verbunden ist (z.B.
Sachverhalte wie Nr. 4 Abs. 2 SR
2eI BAT), werden angemessene Sonderregelungen
vereinbart.
Zusätzliche Freizeit im Sinne
der Übergangsvorschrift zu
§ 15 Abs. 7 BAT (abgedruckt
nach §74 BAT) sind auch Zeitgutschriften,
die in die Arbeitszeit eingerechnet
sind.
§ 15a Arbeitszeitverkürzung
durch freie Tage
(1)
Der Angestellte wird in jedem Kalenderjahr
an einem Arbeitstag (§ 48 Abs.
4 Unterabs. 1) unter Zahlung der
Urlaubsvergütung von der Arbeit
freigestellt. Der neueingestellte
Angestellte erwirbt den Anspruch
auf Freistellung erstmals, wenn
das Arbeitsverhältnis fünf
Monate ununterbrochen bestanden
hat. Die Dauer der Freistellung
beträgt höchstens ein
Fünftel der für den Angestellten
geltenden durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit.
(2)
Die Freistellung von der Arbeit
soll grundsätzlich nicht unmittelbar
vor oder nach dem Erholungsurlaub
erfolgen.
(3)
Wird der Angestellte an dem für
die Freistellung vorgesehenen Tag
aus dienstlichen bzw. betrieblichen
Gründen zur Arbeit herangezogen,
ist die Freistellung innerhalb desselben
Kalenderjahres nachzuholen. Ist
dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen
Gründen nicht möglich,
ist die Freistellung innerhalb der
ersten zwei Monate des folgenden
Kalenderjahres nachzuholen.
Eine
Nachholung in anderen Fällen
ist nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung
kann nicht abgegolten werden.
(5)
Ist der Angestellte in einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen
Dienst (§ 29 Abschn. B Abs.
7) nach dieser oder einer entsprechenden
Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr
bereits an einem Tag freigestellt
worden, gilt der Anspruch nach Absatz
1 als erfüllt.
§ 15b Teilzeitbeschäftigung
(1)
Mit vollbeschäftigten Angestellten
soll auf Antrag eine geringere als
die regelmäßige Arbeitszeit
(§ 15 und die Sonderregelungen
hierzu) vereinbart werden, wenn
sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren
oder
b) einen nach ärztlichen Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich
betreuen oder pflegen und dringende
dienstliche bzw. betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.
Die
Teilzeitbeschäftigung nach
Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf
bis zu fünf Jahre zu befristen.
Sie kann verlängert werden;
der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2)
Vollbeschäftigte Angestellte,
die in anderen als den in Absatz
1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen, können
von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit
einer Teilzeitbeschäftigung
mit dem Ziel erörtert, zu einer
entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten
Angestellten auf seinen Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart worden, soll der Angestellte
bei späterer Besetzung eines
Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen
und Vorfesttagen
(1)
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen, soll
an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2)
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen, wird
an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag
und vor Neujahr jeweils ganztägig
sowie an dem Tage vor Ostersonntag
und vor Pfingstsonntag jeweils ab
12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen erteilt. Dem Angestellten,
dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen
nicht erteilt werden kann, wird
an einem anderen Tage entsprechende
Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen erteilt.
Protokollnotiz
zu Absatz 2:
Die
nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung
an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag
und vor Neujahr ist für Angestellte,
die dienstplanmäßig an
allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht-
oder Schichtdienst arbeiten und
deren Dienstplan an einem oder an
beiden dieser Tage für die
Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht,
im Umfang von jeweils einem Zehntel
der für den Angestellten geltenden
durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit zu gewähren, es
sei denn, diese Tage fallen auf
einen Samstag oder Sonntag, oder
bei Angestellten, deren Arbeitszeit
auf weniger als fünf Tage in
der Woche verteilt ist, auf einen
für den Angestellten regelmäßig
arbeitsfreien Tag.
§ 16a Nichtdienstplanmäßige
Arbeit
(1)
Werden unmittelbar vor Beginn der
dienstplanmäßigen bzw.
betriebsüblichen täglichen
Arbeitszeit oder im unmittelbaren
Anschluss daran mindestens zwei
Arbeitsstunden geleistet, ist eine
viertelstündige, werden mehr
als drei Arbeitsstunden geleistet,
ist eine insgesamt halbstündige
Pause zu gewähren, die als
Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2)
Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit
geleistet, die der dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen täglichen
Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht
oder folgt, werden für die
Vergütungsberechnung mindestens
drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei
mehreren Inanspruchnahmen bis zum
nächsten dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn
wird die Stundengarantie nach Satz
1 nur einmal, und zwar für
die kürzeste Inanspruchnahme
angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung
des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten,
die innerhalb der Verwaltung oder
des Betriebes wohnen, dass die Arbeitsleistung
außerhalb der Verwaltung oder
des Betriebes erbracht wird.
Unterabsatz
1 gilt nicht für gelegentliche
unwesentliche Arbeitsleistungen,
die die Freizeit des Angestellten
nur unerheblich (etwa 15 Minuten)
in Anspruch nehmen, oder für
Arbeitsleistungen während der
Rufbereitschaft.
§ 17 Überstunden
(1)
Überstunden sind die auf Anordnung
geleisteten Arbeitsstunden, die
über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis
4 und die entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) für die Woche dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen.
Überstunden
sind auf dringende Fälle zu
beschränken und möglichst
gleichmäßig auf die Angestellten
zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit
voraussehbar ist, sind sie spätestens
am Vortage anzusagen.
Die
im Rahmen des § 15 Abs. 3 für
die Woche dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden, die über die
im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit des § 15 Abs. 1
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen,
gelten für die Vergütungsberechnung
als Überstunden.
(2)
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit
der dienstlichen Inanspruchnahme
am auswärtigen Geschäftsort
als Arbeitszeit. Es wird jedoch
für jeden Tag einschließlich
der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
berücksichtigt.
Muss bei eintägigen Dienstreisen
von Angestellten, die in der Regel
an mindestens zehn Tagen im Monat
außerhalb ihres ständigen
Dienstortes arbeiten, am auswärtigen
Geschäftsort mindestens die
dienstplanmäßige bzw.
betriebsübliche Arbeitszeit
abgeleistet werden und müssen
für die Hin- und Rückreise
zum und vom Geschäftsort einschließlich
der erforderlichen Wartezeiten mehr
als zwei Stunden aufgewendet werden,
wird der Arbeitszeit eine Stunde
hinzugerechnet.
(3)
Bei der Überstundenberechnung
sind für jeden im Berechnungszeitraum
liegenden Urlaubstag, Krankheitstag
sowie für jeden sonstigen Tag
einschließlich eines Wochenfeiertages,
an dem der Angestellte von der Arbeit
freigestellt war, die Stunden mitzuzählen,
die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe
innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleistet
hätte. Vor- oder nachgeleistete
Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4)
Gelegentliche Überstunden können
für insgesamt sechs Arbeitstage
innerhalb eines Kalendermonats auch
vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet
werden. Andere Überstunden
sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5)
Überstunden sind grundsätzlich
durch entsprechende Arbeitsbefreiung
auszugleichen; die Arbeitsbefreiung
ist möglichst bis zum Ende
des nächsten Kalendermonats,
spätestens bis zum Ende des
dritten Kalendermonats nach Ableistung
der Überstunden zu erteilen.
Für die Zeit, in der Überstunden
ausgeglichen werden, werden die
Vergütung (§ 26) und die
in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen fortgezahlt. Im übrigen
wird für die ausgeglichenen
Überstunden nach Ablauf des
Ausgleichszeitraumes lediglich der
Zeitzuschlag für Überstunden
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
a) gezahlt. Für jede nicht
ausgeglichene Überstunde wird
die Überstundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(6)
Angestellte der Vergütungsgruppen
I b bis II b bei obersten Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden
mit Ausnahme des Landes Berlin,
der Freien Hansestadt Bremen sowie
der Freien und Hansestadt Hamburg
erhalten nur dann Überstundenvergütung,
wenn die Leistung der Überstunden
für sämtliche Bedienstete
ihrer Dienststelle, gegebenenfalls
ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet
ist. Andere über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit
ist durch die Vergütung (§
26) abgegolten.
Im
Bereich BAT-O gilt:
(6)
Angestellte der Vergütungsgruppe
I b und II b bei obersten Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden
mit Ausnahme des Landes Berlin erhalten
nur dann Überstundenvergütung,
wenn die Leistung der Überstunden
für sämtliche Bedienstete
ihrer Dienststelle, ggf. ihrer Verwaltungseinheit,
angeordnet ist. Andere über
die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus geleistete Arbeit dieser
Angestellten ist durch die Vergütung
(§ 26),
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(7)
Für Angestellte der Vergütungsgruppen
I und I a bei obersten Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden
mit Ausnahme des Landes Berlin,
der Freien Hansestadt Bremen sowie
der Freien und Hansestadt Hamburg
sind Überstunden durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.
Im
Bereich BAT-O gilt:
(7)
Für Angestellte der Vergütungsgruppen
I und I a bei oberster Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden
mit Ausnahme des Landes Berlin sind
Überstunden durch die Vergütung
(§26) abgegolten.
Protokollnotiz
zu den Absätzen 6 und 7:
Die
Ausnahme für die Angestellten
des Landes Berlin gilt nicht für
die Angestellten beim Senator für
Bundesangelegenheiten, Dienststelle
Bonn, beim Senator für Finanzen,
Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister
und beim Senator für Wissenschaft
und Kunst, Sekretariat der Ständigen
Konferenz der Kultusminister.
§ 18 Arbeitsversäumnis
Die
Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten.
Persönliche Angelegenheiten
hat der Angestellte unbeschadet
des § 52 grundsätzlich
außerhalb der Arbeitszeit
zu erledigen.
(2) Der Angestellte darf nur mit
vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers
der Arbeit fernbleiben. Kann die
Zustimmung den Umständen nach
nicht vorher eingeholt werden, ist
sie unverzüglich zu beantragen.
Bei nicht genehmigtem Fernbleiben
besteht kein Anspruch auf Bezüge.
Abschnitt V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
§
19 Beschäftigungszeit
(1)
Beschäftigungszeit ist die
bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres in
einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen
ist.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(2)
Übernimmt ein Arbeitgeber eine
Dienststelle oder geschlossene Teile
einer solchen von einem Arbeitgeber,
der von diesem Tarifvertrag oder
dem BAT-O erfasst wird oder einen
dieser Tarifverträge oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet, so werden die
bei der Dienststelle bis zur Übernahme
zurückgelegten Zeiten nach
Maßgabe des Absatzes 1 als
Beschäftigungszeit angerechnet.
Satz 1 findet im Bereich des Bundes
sinngemäß Anwendung bei
Übernahme von Einrichtungen
der Stationierungsstreitkräfte
oder von geschlossenen Teilen solcher
Einrichtungen für die Zeit
nach dem 5. Mai 1955.
Im
Bereich BAT-O gilt:
Übernimmt
ein Arbeitgeber eine Dienststelle
oder geschlossene Teile einer solchen
von einem Arbeitgeber, der von diesem
Tarifvertrag erfasst wird oder diesen
oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet, so werden
die bei der Dienststelle bis zur
Übernahme zurückgelegten
Zeiten nach Maßgabe des Absatzes
1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
sinngemäß für ehemalige
Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte
und für Beamte, die nur nebenbei
beschäftigt werden.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(4)
Andere als die vorgenannten Zeiten
dürfen bei Bund und Ländern
nur durch Entscheidung der obersten
Dienstbehörde im Einvernehmen
mit der für das Personalwesen
(Tarifrecht) zuständigen obersten
Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten
angerechnet werden. Bei den Mitgliedern
im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände soll die
Anrechnung anderer als der vorgenannten
Zeiten als Beschäftigungszeiten
bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde
und ihrem in privater Rechtsform
geführten Betrieb erfolgen.
Im Bereich BAT-O gilt:
(4)
Andere als die vorgenannten Zeiten
dürfen bei Bund und Ländern
nur durch die Entscheidung der obersten
Dienstbehörde im Einvernehmen
mit der für das Personalwesen
(Tarifrecht) zuständigen obersten
Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten
angerechnet werden.
Bei den Mitgliedern im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
soll die Anrechnung anderer als
der vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten
bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde
und ihrem in privater Rechtsform
geführten Betrieb erfolgen.
Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
entsprechend bei einem Wechsel zwischen
dem in privater Rechtsform geführten
Betrieb und der Gemeinde.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Übergangsvorschriften
(Auszug) gemäß §
2 des 66. Änderungs-TV zum
BAT vom 24. April 1991:
(1)
Innerhalb des über den 31.
März 1991 hinaus fortbestehende
Arbeitsverhältnisse
a) bleibt die vor dem 1. April 1991
erreichte Beschäftigungs- und
Dienstzeit unberührt;
Gilt
nur für den Bereich BAT-O:
Übergangsvorschriften
für Zeiten vor dem 1. Januar
1991:
Als
Übernahme im Sinne des Absatzes
2 gilt auch die Überführung
von Einrichtungen nach Artikel 13
des Einigungsvertrages.
Ist
infolge des Beitritts der DDR der
frühere Arbeitgeber weggefallen,
ohne dass eine Überführung
nach Artikel 13 des Einigungsvertrages
erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit
nach Maßgabe des Absatzes
1
a) für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
Staatsorganen und ihren nachgeordneten
Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen
oder Betrieben, soweit der Bund
deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche
derselben ganz oder überwiegend
übernommen hat,
b) für Angestellte der Länder
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
oder örtlichen Staatsorganen
und ihren nachgeordneten Einrichtungen
oder sonstigen Einrichtungen oder
Betrieben, soweit das Land deren
Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben
ganz oder überwiegend übernommen
hat,
c) für Angestellte der Mitglieder
der Mitgliederverbände der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
oder örtlichen Staatsorganen
und ihren nachgeordneten Einrichtungen
oder sonstigen Einrichtungen oder
Betrieben, soweit der Arbeitgeber
deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche
derselben ganz oder überwiegend
übernommen hat.
3.
Für die Anwendung des §
39 werden auch die nicht unter die
vorstehenden Nrn. 1 und 2 fallenden
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
oder örtlichen Staatsorganen
und ihren nachgeordneten Einrichtungen
oder sonstigen Einrichtungen oder
Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche
derselben ein Arbeitgeber ganz oder
über wiegend übernommen
hat, der unter den BAT-O fällt,
und Zeiten der Tätigkeit bei
der Deutschen Reichsbahn und bei
der Deutschen Post nach Maßgabe
des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit
berücksichtigt, es sei denn,
dass diese Zeiten nach Nr. 4 oder
einer entsprechenden Regelung nicht
anzurechnen wären.
4.
Von der Berücksichtigung als
Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit
für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (einschließlich
der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller
Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als
Angehöriger der Grenztruppen
der DDR,
c) Zeiten einer Tätigkeit,
die aufgrund einer besonderen persönlichen
System- nähe übertragen
worden war.
Die
Übertragung der Tätigkeit
aufgrund einer besonderen persönlichen
Systemnähe wird insbesondere
vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung
der Tätigkeit eine hauptamtliche
oder hervor gehobene ehrenamtliche
Funktion in der SED, dem FDGB, der
FDJ o der einer vergleichbar systemunterstützenden
Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft
in zentralen Staatsorganen, als
obere Führungskraft beim Rat
eines Bezirkes, als Vorsitzender
des Rates eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister)
oder in einer vergleichbaren Funktion
tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den
Bildungseinrichtungen der
staatstragenden Parteien oder einer
Massen- oder gesellschaftlichen
Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für
Staat und Recht oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung war.
Der
Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von
einer Berücksichtigung als
Beschäftigungszeit ausgeschlossen
sind auch die Zeiten, die vor einer
Tätigkeit im Sinne der Buchstaben
a bis c zurückgelegt worden
sind.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
20 Dienstzeit
(1)
Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit
(§ 19) und die nach den Absätzen
2 bis 6 angerechneten Zeiten einer
früheren Beschäftigung,
soweit diese nicht schon bei der
Berechnung der Beschäftigungszeit
berücksichtigt sind.
(2)
Anzurechnen sind die Zeiten einer
nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres beruflich im Beamten-,
Angestellten- oder Arbeiterverhältnis
verbrachten Tätigkeit
beim
Bund, bei den Ländern, bei
den Gemeinden und Gemeindeverbänden
und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände,
die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände oder der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehören,
b)
bei kommunalen Spitzenverbänden,
c)
bei Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag,
den BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Volksdeutschen
Vertriebenen und Umsiedlern sind
Zeiten gleichartiger Tätigkeit
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Herkunftsland in
sinngemäßer Anwendung
des Satzes 1 anzurechnen.
(3)
Die in Absatz 2 aufgeführten
Zeiten werden nicht angerechnet,
wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
gekündigt oder vorzeitig aufgelöst
hat, oder wenn es aus einem von
ihm verschuldeten Grunde beendet
worden ist. Dies gilt nicht, wenn
der Angestellte im Anschluss an
das bisherige Arbeitsverhältnis
zu einer anderen Dienststelle desselben
Arbeitgebers oder zu einem anderen
Arbeitgeber der öffentlichen
Dienstes im Sinne des Absatzes 2
übergetreten ist oder wenn
er das Arbeitsverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten
Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit
zur Fortsetzung der Arbeit infolge
einer Körperbeschädigung
oder einer in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung aufgelöst
hat oder die Nichtanrechnung eine
unbillige Härte darstellen
würde. Die Sätze 1 und
2 gelten sinngemäß für
ehemalige Beamte.
(4)
(nicht besetzt)
(5)
Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeit
nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres kann ganz oder teilweise
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit
Voraussetzung für die Einstellung
war.
(6)
Anzurechnen sind ferner
die
Zeiten erfüllter Dienstpflicht
in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen
Ersatzdienstes nach dem Gesetz über
den zivilen Ersatzdienst und Zeiten
des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz
sowie Zeiten einer Tätigkeit
als Entwicklungshelfer, soweit diese
vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
b)
die im Soldatenverhältnis in
der Bundeswehr zurückgelegten
Zeiten, soweit sie nicht nach Buchstabe
a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz
1 und 2 ist sinngemäß
anzuwenden,
c)
im Bereich des Bundes die Zeiten
nach dem 5. Mai 1955, die nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ununterbrochen
im Dienst der Stationierungsstreitkräfte
abgeleistet worden sind, wenn sich
der Angestellte unverzüglich
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit den Stationierungsstreitkräften
um Einstellung beim Bund beworben
hat und innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Arbeitsverhältnisses
eingestellt wird; Absatz 3 Satz
1 und 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
Protokollnotiz
zu Absatz 2 Buchst. a und c:
Maßgebend
für die Mitgliedschaft bei
der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder oder der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
bzw. die Anwendung eines Tarifvertrages
wesentlich gleichen Inhalts ist
der Einstellungstag des Angestellten.
Übergangsvorschriften
(Auszug) gemäß §
2 des 66. Änderungs-TV zum
BAT vom 24. April 1991:
Innerhalb des über den 31.
März 1991 hinaus fortbestehende
Arbeitsverhältnisse
a)
bleibt die vor dem 1. April 1991
erreichte Beschäftigungs- und
Dienstzeit unberührt;
§
21 Ausschlussfrist
Der
Angestellte hat die anrechnungsfähigen
Beschäftigungs- und Dienstzeiten*
innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Monaten nach Aufforderung
durch den Arbeitgeber nachzuweisen.
Zeiten, für die der Nachweis
nicht fristgemäß erbracht
wird, werden nicht angerechnet.
Kann der Nachweis aus einem vom
Angestellten nicht zu vertretenden
Grunde innerhalb der Ausschlussfrist
nicht erbracht werden, so ist die
Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist
zu stellenden Antrag angemessen
zu verlängern.
*
Im BAT-O heißt es:
Beschäftigungszeiten
Abschnitt VI Eingruppierung
§
22 Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung der Angestellten
richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung (Anlagen
1 a und 1 b). Der Angestellte erhält
Vergütung nach der Vergütungsgruppe,
in der er eingruppiert ist.
(2)
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit
entspricht.
Die
gesamte auszuübende Tätigkeit
entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Vergütungsgruppe, wenn
zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die
für sich genommen die Anforderungen
eines Tätigkeitsmerkmals oder
mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung
in der Regel erst bei der Betrachtung
mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse),
sind diese Arbeitsvorgänge
für die Feststellung, ob diese
Anforderung erfüllt ist, insoweit
zusammen zu beurteilen.
Werden
in einem Tätigkeitsmerkmal
mehrere Anforderungen gestellt,
gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1
bestimmte Maß, ebenfalls bezogen
auf die gesamt auszuübende
Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist
in einem Tätigkeitsmerkmal
ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt
dieses.
Ist
in einem Tätigkeitsmerkmal
als Anforderung eine Voraussetzung
in der Person des Angestellten bestimmt,
muss auch diese Anforderung erfüllt
sein.
(3)
Die Vergütungsgruppe des Angestellten
ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollnotizen
zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge
sind Arbeitsleistungen (einschließlich
Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen
auf den Aufgabenkreis des Angestellten,
zu einem bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen
(z.B. unterschriftsreife Bearbeitung
eines Aktenvorgangs, Erstellung
eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung,
Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion
einer Brücke oder eines Brückenteils,
Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld,
Festsetzung einer Leistung nach
dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder
einzelne Arbeitsvorgang ist als
solcher zu bewerten und darf dabei
hinsichtlich der Anforderungen zeitlich
nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes
2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal
geforderte Herausheben der Tätigkeit
aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
§ 23 Eingruppierung in besonderen
Fällen
Ist
dem Angestellten eine andere, höherwertige
Tätigkeit nicht übertragen
worden, hat sich aber die ihm übertragene
Tätigkeit (§ 22 Abs. 2
Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend
derart geändert, dass sie den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren
als seiner bisherigen Vergütungsgruppe
entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
2 bis 5), und hat der Angestellte
die höherwertige Tätigkeit
ununterbrochen sechs Monate lang
ausgeübt, ist er mit Beginn
des darauffolgenden Kalendermonats
in der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert. Für die zurückliegenden
sechs Kalendermonate gilt §
24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist
die Zeit der Ausübung der höherwertigen
Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung,
Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder
Heilverfahren oder Vorbereitung
auf eine Fachprüfung für
die Dauer von insgesamt nicht mehr
als sechs Wochen unterbrochen worden,
wird die Unterbrechungszeit in die
Frist von sechs Monaten eingerechnet.
Bei einer längeren Unterbrechung
oder bei einer Unterbrechung aus
anderen Gründen beginnt die
Frist nach der Beendigung der Unterbrechung
von neuem.
Wird
dem Angestellten vor Ablauf der
sechs Monate wieder eine Tätigkeit
zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen
seiner bisherigen Vergütungsgruppe
entspricht, gilt § 24 Abs.
1 sinngemäß.
Gilt nur für Bund und Länder
§
23a Bewährungsaufstieg im Bereich
des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder
Der
Angestellte, der ein in der Anlage
1 a mit dem Hinweiszeichen gekennzeichnetes
Tätigkeitsmerkmal erfüllt,
ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen
Bewährungszeit höhergruppiert.
Für
die Erfüllung der Bewährungszeit
gilt folgendes:
1.
Das Erfordernis der Bewährung
ist erfüllt, wenn der Angestellte
während der vorgeschriebenen
Bewährungszeit sich den in
der ihm übertragenen Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen
gezeigt hat. Maßgebend ist
hierbei die Tätigkeit, die
der Vergütungsgruppe entspricht,
in der der Angestellte eingruppiert
ist.
2.
In den Fällen des § 23
beginnt die Bewährungszeit
in der Vergütungsgruppe, aus
der der Angestellte im Wege des
Bewährungsaufstiegs aufrücken
kann, an dem Tage, von dem an er
auf Grund dieser Vorschrift in dieser
Vergütungsgruppe eingruppiert
ist.
3.
Die vorgeschriebene Bewährungszeit
braucht nicht bei demselben Arbeitgeber
zurückgelegt zu sein. Sie kann
auch zurückgelegt sein bei
a)
anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O
erfasst werden,
b)
Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwenden.
Maßgebend dafür, ob die
in Buchstaben a und b genannten
Arbeitgeber vom BAT/BAT-O erfasst
werden bzw. einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwenden, ist der
Einstellungstag des Angestellten.
4.
Die Bewährungszeit muss ununterbrochen
zurückgelegt sein. Unterbrechungen
von jeweils bis zu sechs Monaten
sind unschädlich; unabhängig
hiervon sind ferner unschädlich
Unterbrechungen wegen
a)
Ableistung des Grundwehrdienstes,
des zivilen Ersatzdienstes nach
dem Gesetz über den zivilen
Ersatzdienst und des Zivildienstes
nach dem Zivildienstgesetz,*
*
Im BAT-O heißt es:
Ableistung
des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b)
Arbeitsunfähigkeit im Sinne
des § 37 Abs. 1 bzw. §
71 Abs. 1,
c)
der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs
nach dem Mutterschutzgesetz,*
*
Im BAT-O heißt es:
c)
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
d)
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung
bis zu insgesamt fünf Jahren,
e)
einer vom Wehrdienst befreienden
Tätigkeit als Entwicklungshelfer
bis zu zwei Jahren.
Die
Zeiten der Unterbrechung, mit Ausnahme
a)
eines Urlaubs nach den §§
47 bis 49 und nach dem SGB IX,
b)
eines Sonderurlaubs nach §
50 Abs. 1 in der bis zum 31. August
1995 geltenden Fassung,
c)
einer Arbeitsbefreiung nach §
52,
d)
einer Arbeitsunfähigkeit im
Sinne des § 37 Abs. 1 bzw.
§ 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen,
in den Fällen des § 37
Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71
Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,
e)
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
werden
auf die Bewährungszeit jedoch
nicht angerechnet.
5.
Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit
werden unter den Voraussetzungen
der Nr. 4 die Zeiten angerechnet,
während derer der Angestellte
a)
in einer höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer
höheren Vergütungsgruppe
erfüllt hatte, aber noch in
der Vergütungsgruppe eingruppiert
war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs
aufrücken kann,
c)
noch nicht in der Vergütungsgruppe
eingruppiert war, aus der er im
Wege des Bewährungsaufstiegs
aufrückt, während derer
er aber die Tätigkeitsmerkmale
dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe
erfüllt und hierfür eine
Zulage nach § 24 erhalten hat.
6.
Bewährungszeiten, in denen
der Angestellte mit einer kürzeren
als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten beschäftigt war,
werden voll angerechnet.
Erfüllt
der Angestellte, der im Wege des
Bewährungsaufstiegs in der
Vergütungsgruppe VII eingruppiert
ist, später ein anderes Tätigkeitsmerkmal
dieser Vergütungsgruppe, so
beginnt die Bewährungszeit
in dieser Vergütungsgruppe
oder eine sonstige für eine
Höhergruppierung maßgebliche
Zeit zu dem Zeitpunkt, von dem an
er aufgrund der ausgeübten
Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe
eingruppiert gewesen wäre.
Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag
des Angestellten festzuhalten.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Der
Anspruch auf Eingruppierung in eine
bestimmte Vergütungsgruppe
im Wege des Bewährungsaufstiegs,
der nach dem 31. Dezember 1965 erworben
worden ist oder vor dem 1. Januar
1966 hätte erworben werden
können, wenn der Tarifvertrag
über den Bewährungsaufstieg
vom 25. März 1966 bereits vor
dem 1. Januar 1966 gegolten hätte,
besteht auch für ein neues
Arbeitsverhältnis. Dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber oder bei
den in Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgebern
für den Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe
VII um länger als drei zusammenhängende
Jahre,
b) in die Vergütungsgruppen
VI b, IV b und I b um länger
als fünf zusammen- hängende
Jahre
unterbrochen war.
Im
Bereich BAT-O gilt:
8.
Der Anspruch auf Eingruppierung
in eine bestimmte Vergütungsgruppe
im Wege des Bewährungsaufstiegs
besteht auch für ein neues
Arbeitsverhältnis. Dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber oder bei
den in Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgebern
für den Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe
VII um länger als drei zusammenhängende
Jahre,
b) in die Vergütungsgruppen
VI b, IV b und I b um länger
als fünf zusammen- hängende
Jahre,
unterbrochen war.
§ 23b Fallgruppenaufstieg
Gilt
für Bund und Länder
A.
Für die Bereiche des Bundes
und der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder:
Soweit
Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen)
der Vergütungsordnung einen
Aufstieg außerhalb des §
23 a (z.B. Bewährungsaufstieg,
Tätigkeitsaufstieg) oder die
Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage
bzw. Zulage nach einer bestimmten
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit
usw. vorsehen, gilt § 23 a
Satz 2 Nr. 6 entsprechend.
Gilt
für Gemeinden
B.
Für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Soweit
Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen)
der Vergütungsordnung einen
Aufstieg (z.B. Bewährungsaufstieg,
Tätigkeitsaufstieg) oder die
Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage
bzw. Zulage nach einer bestimmten
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit
usw. vorsehen, werden Zeiten, in
denen der Angestellte mit einer
kürzeren als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten beschäftigt war,
voll angerechnet.
§ 24 Vorübergehende Ausübung
einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
Wird dem Angestellten vorübergehend
eine andere Tätigkeit (§
22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren als seiner Vergütungsgruppe
entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
2 bis 5), und hat er sie mindestens
einen Monat ausgeübt, erhält
er für den Kalendermonat, in
dem er mit der ihm übertragenen
Tätigkeit begonnen hat, und
für jeden folgenden vollen
Kalendermonat dieser Tätigkeit
eine persönliche Zulage.
(2)
Wird dem Angestellten vertretungsweise
eine andere Tätigkeit (§
22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren als seiner Vergütungsgruppe
entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
2 bis 5), und hat die Vertretung
länger als drei Monate gedauert,
erhält er nach Ablauf dieser
Frist eine persönliche Zulage
für den letzten Kalendermonat
der Frist und für jeden folgenden
vollen Kalendermonat der weiteren
Vertretung. Bei Berechnung der Frist
sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen
von weniger als jeweils drei Wochen
unschädlich. Auf die Frist
von drei Monaten sind Zeiten der
Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen,
wenn die Vertretung sich unmittelbar
anschließt oder zwischen der
Beendigung der höherwertigen
Tätigkeit und der Aufnahme
der Vertretung ein Zeitraum von
weniger als drei Wochen liegt.
(3)
Die persönliche Zulage bemisst
sich aus dem Unterschied zwischen
der Vergütung, die dem Angestellten
zustehen würde, wenn er in
der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert wäre, und der
Vergütung der Vergütungsgruppe,
in der er eingruppiert ist.
Zu
den Vergütungen im Sinne des
Satzes 1 gehören
a)
die Grundvergütung,
b)
der Ortszuschlag,
c)
Zulagen mit Ausnahme der Zulagen
nach § 33.
Der
Angestellte, der nach Absatz 1 oder
Absatz 2 Anspruch auf die persönliche
Zulage hat, erhält sie auch
im Falle der Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Vergütung sowie
bei Arbeitsunfähigkeit und
Erholungsurlaub solange, bis die
Übertragung widerrufen wird
oder aus sonstigen Gründen
endet.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
25 Prüfungserfordernis
Die
Ablegung der Ersten Prüfung
und der Zweiten Prüfung als
Voraussetzung für die Eingruppierung
von Angestellten im Verwaltungs-
und Kassendienst sowie im Sparkassendienst
in bestimmte Vergütungsgruppen
richtet sich im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
nach der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.
Im
Bereich BAT-O gilt:
§
25 (nicht besetzt)
->
hier klicken um weiterzulesen: Bundes-Angestelltentarifvertrag
- Seite 2